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Transport- und Kranbedingungen
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| Transportbedingungen |
Der Transportauftrag
Der Transport von Spezial- und Schwergütern, wie Apparate, Maschinen, Bauelemente und Fahrzeuge, wird auf Grund schriftlicher Vereinbarung übernommen. Ausnahmsweise mündlich erteilte Aufträge bedürfen der unmittelbar folgenden schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber.
Das Transportgut
Das Transportgut ist vom Auftraggeber transportfähig, wenn notwendig zweckmässig verpackt für den Transport zur Verfügung zu stellen. Für die Folgen unzweckmässiger Verpackung hat der Auftraggeber einzustehen.
Der Beauftragte übernimmt auf besonderen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten die Verpackung des Transportgutes. Ob eine solche notwendig ist, hat der
Auftraggeber zu entscheiden.
Der Auftraggeber hat dem Beauftragten die gemäss OR Art. 441 vorgesehenen Angaben schriftlich zu machen,
insbesondere auch über den Wert und besondere Eigenschaften des Transportgutes. Verlangt das Transportgut eine
besonders vorsichtige Behandlung, oder setzt der Transport
besondere Fachkenntnisse über das Transportgut voraus, so hat der Auftraggeber speziell darauf schriftlich aufmerksam zu machen. Der Beauftragte darf sich ohne Verpflichtung der Nachprüfung auf die Angaben des Auftraggebers stützen. Die Gefahr unrichtiger oder unvollständiger Angaben trifft einzig den Auftraggeber.
Auf- und Ablad
Der Auf- und Ablad ist in der Transportübernahme nur dann eingeschlossen, wenn diese Arbeiten im Transportauftrag ausdrücklich enthalten und vom Beauftragten übernommen worden sind. Ohne solche ausdrückliche Vereinbarung über Auf- und Ablad sowie Montage und Demontage des Fracht-gutes ist dies Sache des Versenders bzw. des Empfängers. Wird hierfür das Personal des Beauftragten ohne speziellen Auftrag desselben beigezogen, so erfolgt deren Verwendung ohne jegliche Verantwortung des Beauftragten.
Haftpflicht
Die Haftung des Beauftragten, seines Personals und allfälliger weiterer Hilfspersonen für Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes oder für Verspätung wird für leichtes
Verschulden ausdrücklich wegbedungen.
Das Ausmass der Haftung reicht in keinem Falle weiter als dasjenige der am Transport beteiligten Transportanstalten (Eisenbahn), keinenfalls aber über den Sachwert des Gutes hinaus unter Ausschluss indirekter Schäden, wie Chomage, Gewinnausfall und Verspätung.
Die Haftung für Unterfrachtführer beschränkt sich auf deren sorgfältige Auswahl und Instruktion.
Ausserdem beschränkt sich die Haftung des Beauftragten bei Beschädigung auf die Kosten einer allfällig möglichen Reparatur, höchstens aber bis zur Höhe des Sachwertes des Transportgutes unter Ausschluss jeglicher Ersatzleistung für allfällige Wertverminderung.
Die Haftung beginnt mit der Übernahme des Transportgutes und endigt mit dessen Ablieferung am vereinbarten
Empfangsort.
Für Transporte im grenzüberschreitenden Verkehr gelten die Haftungsbestimmungen des CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr).
Mängelrüge
Reklamationen wegen äusserlich erkennbaren Beschädigungen sind bei Ablieferung des Gutes beim Transportleiter anzubringen und innert drei Tagen schriftlich zu bestätigen. Äusserlich nicht erkennbare Schäden sind sofort nach Feststellung, spätestens aber innert 8 Tagen seit Ablieferung schriftlich zu melden. Nach Ablauf dieser Frist sind sämtliche Haftungsansprüche verwirkt.
Im übrigen verjähren alle Ansprüche des Auftraggebers gegen den Beauftragten spätestens mit Ablauf eines Jahres
im Sinne von OR Art. 454, sofern nach Gesetz nicht eine frühere Verjährung oder Verwirkung eintrifft.
Versicherung
Der Beauftragte vermittelt nur auf ausdrücklichen,
schriftlichen Auftrag des Auftraggebers die Eindeckung einer Transportgutversicherung zu den üblichen Bedingungen, entsprechend den Wertangaben für die einzelnen Transportgüter durch den Auftraggeber.
Schliesst der Auftraggeber die Transportversicherung ohne Vermittlung des Beauftragten selbst ab, so gilt als klargestellt dass die Versicherungsgesellschaft des Auftraggebers höchstens im Rahmen dieser allgemeinen Bedingungen und keinesfalls für leichtes Verschulden des Beauftragten oder seiner Hilfspersonen allfällige Regressansprüche geltend machen kann.
Verzichtet der Auftraggeber auf Abschluss einer
Versicherung, sei es direkt, sei es über den Beauftragten, so gilt ausdrücklich als klargestellt, dass der Auftraggeber alle Risiken, für die laut dieser allgemeinen Bedingungen nicht der Beauftragte oder seine Hilfspersonen gegebenenfalls haften, selbst deckt.
Transporttermin
Ohne besondere schriftliche Zusicherung des Beauftragten gilt jegliche Verpflichtung auf Innehaltung bestimmter
Lieferfristen, mit Rücksicht auf die besonderen Umstände eines Schwer- und Spezialtransportes, für wegbedungen. Der
Beauftragte muss sich insbesondere vorbehalten, wegen fehlender behördlicher Bewilligungen, besonderer Strassen- und Witterungsverhältnisse, die Durchführung des Transportes zu verschieben, zu verlegen oder nicht voraussehbare Mehraufwendungen einzugehen und diese zu verrechnen.
Transportweg
Für die Befahr- und Belastbarkeit von Transportwegen (Kunstbauten, Strassen, Plätze usw.) haftet der Beauftragte immer nur im Rahmen der ihm von zuständiger Seite
gemachten Angaben.
Bei Vorliegen knapper Verhältnisse in bezug auf Raum oder Belastbarkeit übernimmt der Auftraggeber die Kosten für allfällige Schäden.
Transportpreis
Als Transportpreis gilt der auf Grund der Offerte vereinbarte Betrag. Nicht eingeschlossen in diesem Betrag sind Kosten:
- für Versicherungen
- für Verkehrsbewilligungen
- für Polizei- und Zivilbegleit
- für allfällige Beförderungssteuern im Zusammenhang mit allfälliger Zollabfertigung
- für allfällige Wartezeiten für Personal und Material, die ohne Verschulden des Beauftragten entstehen
- für Stellung allfällig zusätzlichen Materials wegen unvorhergesehenen Strassen- und Witterungsverhältnissen, Pannen, Unfällen usw.
- für allfällige Verstärkung oder Erweiterungen von
Kunstbauten
- für Frachten, Lauf- und Nebengebühren der Eisenbahnen oder Schiff- und Luftfahrtgesellschaften
- für weitere Sonderleistungen, welche in der
Transportofferte oder vorstehend in diesen allgemeinen Bedingungen erwähnt sind.
- exkl. Mehrwertsteuer
Die Abgabe blosser Richtpreise erfolgt unverbindlich.
Festofferten sind in der Regel während dreier Monate gültig.
Gerichtsstand / Anwendbares Recht
Gerichtsstand ist für beide Parteien das Hauptdomizil des Beauftragten in 7000 Chur. Für die Beurteilung allfälliger Streitigkeiten aus dem Frachtvertrag gilt schweizerisches Recht und als zuständig gelten die ordentlichen
schweizerischen Gerichte.
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| Allgemeine
Miet- und Kranbedingungen |
1. Verantwortung
1.1. Mit Beginn des Einsatzes übernimmt der Auftraggeber die Leitung; er trägt auch die volle Verantwortung für den Einsatz. Unser Personal richtet sich ausschliesslich nach den vorher vereinbarten, unmissverständlichen Zeichen und Anordnungen des Auftraggebers.
1.2. An unsere Maschinen können nur diejenigen Anforderungen gestellt werden, die nach Bedienungs- und Werkvorschriften erlaubt sind (Tragkraft, Auslegerlänge usw.).
1.3. Der Kranführer hat das Recht, Anweisungen nicht auszuführen, wenn für Personen, Transportgut, Kranwagen oder andere Gegenstände Gefahr besteht.
1.4. Wünscht der Auftraggeber die Verantwortung während des Kraneinsatzes an uns zu übertragen, so ist spätestens 2 Tage vor Arbeitsbeginn eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, welche die gegenseitigen Befugnisse und Verantwortlichkeiten genau festlegt. In diesem Fall stellen wir gegen Verrechnung einen Einsatzleiter zur Verfügung.
2. Haftung
2.1. Wir haften nur für Schäden, welche während der Durchführung des Auftrages durch von uns zu vertretende, grobe Fahr- lässigkeit entstehen, höchstens aber bis zum Betrage von Fr. 5 000 000.--. Eine weitergehende Haftung für Schäden irgendwelcher Art wird wegbedungen. Dies gilt sinngemäss auch für Aufträge, deren Leitung (gemäss 1.4.) uns übertragen wird.
2.2. Transportgut: Die mit dem Kran zu transportierenden Güter sind grundsätzlich für eine Höchstsumme von Fr. 100 000.-- versichert. Die Prämie für diese Deckung ist in unseren Preisen inbegriffen. Kleine Schäden (z.B. Farbschäden), die durch schwierige Umstände entstehen oder überhaupt nicht vermieden werden können, sind von der Deckung ausgeschlossen.
Wünscht der Auftraggeber eine höhere Deckung, ist dies ausdrücklich zu verlangen. Die Versicherung erfolgt in diesem Fall durch uns. Die daraus resultierende Mehrprämie wird nach Ergebnis verrechnet. Wird eine höhere Deckung nicht verlangt, lehnen wir unter Hinweis auf Ziffer 2.1. Fr. 100 000.-- übersteigende Schadenersatzforderungen ab.
2.3. Für Schäden am Kranwagen selbst, die ohne unser eigenes Verschulden entstehen (z.B. bei Überbelastung) sowie die daraus resultierenden Folgen haftet der Auftraggeber.
2.4. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen für Arbeitsverzögerungen aus irgendwelchen Gründen beim Heben und Befördern von Lasten, für verspätetes Eintreffen des Krans beim Auftraggeber aus irgendwelchen Gründen und daraus entstehende Wartezeiten.
Fällt ein Kran infolge eines Defektes aus, wird die Zeit des Ausfalls selbstverständlich nicht verrechnet. Die Verpflichtung zur Stellung eines Ersatzfahrzeugs können wir nicht übernehmen. Wird eine Ersatzmaschine ausdrücklich verlangt, gehen die Mehrkosten zu Lasten des Auftraggebers.
Alle bei Ausfall eines Krans entstehenden Kosten für Arbeitslöhne, Chômage, Maschinen- und Fahrzeug-Standgelder, Minderwerte usw. zählen zu den nicht versicherbaren Risiken; weder wir noch unsere Versicherungsgesellschaft können eine Haftung dafür übernehmen.
3. Allgemeines
3.1. Sobald öffentliche Strassen verlassen werden müssen (Befahren von Baustellen, Trottoir, Garagenvorplatz, Unter-kellerung usw.) haftet der Auftraggeber für Schäden an Einrichtungen, Kranwagen, Transportfahrzeugen, Personen, Eigentum von Dritten usw.
3.2. Der Auftraggeber beschafft die notwendigen Angaben (Masse, Gewicht, Gewichtsverteilung des zu transportierenden Gutes, Tragkraft von Untergrund und Böden, über die das Transportgut und der Kranwagen befördert werden müssen usw.) und haftet für deren Richtigkeit; andernfalls der Auftraggeber für Beschädigung oder Verlust dieser Güter, wie auch für den an uns oder Dritten daraus entstandenen Schaden haftet.
4. Fakturierung
4.1. Sämtliche Preise verstehen sich rein netto zzgl. MwSt., ohne Skonto, Zahlung innert 30 Tagen. Skontoabzüge werden nachbelastet.
4.2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, werden allfällige notwendige Bewilligungen, Polizei- und Zivilbegleitungen, Verkehrsregelungen, Sonderauflagen der Behörden, Versicherungen, Überzeiten, Samstags- und Sonntagszuschläge, zusätzliches Personal, Material und Transportmittel, Mehraufwand infolge schlechter Strassenverhältnisse usw. zusätzlich in Rechnung gestellt.
4.3. Die Gewährung von Wartezeitrabatten erfolgt erst, wenn der Einsatz mehr als 9 Stunden dauert und die ununterbrochene Wartezeit ohne Last am Haken mindestens 2 Stunden beträgt.
4.4. Pro Auftrag wird mindestens 1 Stunde in Rechnung gestellt.
5. Beanstandungen
5.1. Beanstandungen über mangelhafte Ausführung von Aufträgen und über allfällige Schäden sind sofort auf dem Arbeitsrapport schriftlich zu vermerken. Äusserlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind spätestens binnen 7 Tagen nach Beendigung der Arbeit schriftlich zu reklamieren.
6. Schlussbestimmungen / Gerichtsstand
6.1. Durch die Erteilung des Auftrages anerkennt der Mieter automatisch unsere Mietbedingungen, sofern nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen worden sind.
6.2. Gerichtsstand ist 7000 Chur
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